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Besondere Schwierigkeiten beim Lesen und Schreiben

Sowohl die abgebenden Grundschullehrer als auch unsere Lehrer an der Kopernikusschule Freigericht stellen fest, dass immer mehr Jungen und Mädchen massive Schwierigkeiten beim Lesen und Schreiben haben, die nicht mit dem klassischen Begriff „LRS“ zusammenzufassen sind und die auch nicht zu einer medizinischen Diagnose (wie in Bayern) führen würden. Sondern sie bedeuten, dass für zunehmend mehr Kinder die Rechtschreib- und Lesethemen, die in den Curricula des Regelunterrichts verankert sind, nicht genügen, um grundlegende Lese- und Rechtschreibkompetenzen und -fähigkeiten vermitteln zu können. Konkret heißt das, dass nicht nur im Deutschunterricht längere Unterrichtsphasen für Rechtschreibung und Lesen eingeplant werden müssen, sondern auch zunehmend mehr Kinder darüber hinaus einen „LRS-Förderkurs“ besuchen sollten. Sie haben einen rechtlichen Anspruch auf diese Förderung.


Die rechtlichen Grundlagen dafür finden sich in der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 9. August 2011 (Sechster Teil, § 37).


SECHSTER TEIL
Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen


§ 37 Grundsätze
(1) Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder beim Rechnen haben in allen Schulformen Anspruch auf individuelle Förderung. Förderziel ist, die Schwierigkeiten so weit wie möglich zu überwinden. Die Schulen sind verpflichtet, Fördermaßnahmen im Sinne dieses Abschnittes der Verordnung durchzuführen.
(2) Die besonderen Regelungen zur individuellen Förderung von Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung bleiben unberührt.
(3) Bei Schülerinnen und Schülern mit nichtdeutscher Herkunftssprache sowie Schülerinnen und Schülern deutscher Herkunftssprache, deren Sprachentwicklung nicht altersgemäß ist, ist zu prüfen, ob deren Schwierigkeiten aus zu geringer Kenntnis der deutschen Sprache herrühren.
(4) Jede Schule entwickelt ein schulbezogenes Förderkonzept für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben sowie beim Rechnen und benennt eine fachlich qualifizierte Lehrkraft als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für diese Schwierigkeiten.
(5) Besondere Schwierigkeiten beim Lesen, Schreiben und Rechtschreiben oder beim Rechnen in der Grundschule sind allein kein hinreichender Grund für die Feststellung eines Anspruches auf sonderpädagogische Förderung oder die Verweigerung des Übergangs in eine weiterführende Schule.

(http://lvl-hessen.de/file/verordnung_gestaltung_schulverhaeltnisses.pdf, abgerufen am 17.02.2019)


Unser Vorgehen, um betroffene Schüler fördern zu können, sieht folgendermaßen aus:

Diagnose

Zu Beginn des fünften Schuljahres erfolgt eine eingehende Diagnose. Alle Schüler und Schülerinnen schreiben sowohl ein Probediktat als auch einen standardisierten Rechtschreibtest. Hierbei werden sowohl Fehlerhäufigkeit als auch Fehlerarten festgestellt. Dazu kommt ein informeller Lesetest bezüglich Lesegeschwindigkeit sowie Textverständnis. Darüber hinaus folgen Beobachtungen zur Handschrift, zur Konzentration und zum allgemeinen Lernverhalten.
In Klassenkonferenzen vor den Herbstferien wird festgelegt, welche Schüler und Schülerinnen den LRS-Status erhalten, einen Förder- und/oder einen Konzentrationskurs besuchen sollen, und auch, wer einen eventuellen Nachteilsausgleich – den die Eltern beantragen müssen – erhalten könnte.
In den folgenden Jahren werden die besonderen Schwierigkeiten beim Lesen und Schreiben im Rahmen der Zeugniskonferenzen halbjährlich besprochen und eventuell der LRS-Status beibehalten oder auch aberkannt, wenn die Schwierigkeiten nicht weiter bestehen oder die Schüler und Schülerinnen keine Förderung nutzen.

LRS-Förderkurs Deutsch Jahrgang 5 und 6

In allen Schulzweigen werden LRS-Förderkurse angeboten, die kleinere Gruppen umfassen. Hier arbeiten alle Kollegen und Kolleginnen mit weitgehend gleichem Material, das einen abgesprochenen Kursaufbau bietet.
In den Kursen üben die Schülerinnen und Schüler:

- die korrekte Rechtschreibung anhand aus der Grundschule bekannter Strategien,
- eine Steigerung des Lesetempos sowie des Leseverständnisses,
- eine leserliche Handschrift,
- Konzentration.

Hierfür arbeiten sie mit Arbeitsblättern, Spielen und Computerprogrammen. Auch Bewegung ist Bestandteil der Lernstrategien.

Die Förderung LRS-Englisch ist im LRS-D-Förderkurs nicht möglich, deshalb diagnostizieren die Englischlehrer etwas in der Mitte der fünften Klasse Schwierigkeiten, die mit dem Schreiben der nicht-lautgetreuen englischen Sprache zusammenhängen. Die Schüler und Schülerinnen erhalten Übungsmaterial, das sie begleitend zum Englischunterricht erarbeiten.

LRS-Förderung ab Klasse 7

Falls die besonderen Schwierigkeiten beim Lesen und Schreiben auch nach der Klasse 6 weiter bestehen, wird der LRS-Statur weiter fortgeschrieben und die Schüler und Schülerinnen erhalten vom/von Deutschlehrer/in begleitend zum Unterricht Übungsmaterial, dessen Bearbeitung der/die Deutschlehrer/in kontrolliert.

Im Haupt- und Realschulzweig kann der Nachteilsausgleich „Aussetzung der Rechtschreib-Note“ bis in die Prüfungen fortgeführt werden (mit Vermerk) im Zeugnis.

Falls der LR-Status im Gymnasialzweig auch in der Oberstufe bestehen bleiben soll, muss das vom Schulamt genehmigt werden. Hierfür müssen die Schüler und Schülerinnen eine lückenlose Förderung sowie Fördermaterial aus den gesamten Schuljahren vorweisen können. Eine Aussetzung der Rechtschreibnote im Abitur ist nicht möglich.